Hygiene‑ und Digitalisierungsregelungen für Verwaltungsverfahren (12. COVID‑19‑Gesetz)
abgestimmt am
28.04.2020
Zusammenfassung
Der Antrag ergänzt das 12. COVID‑19‑Gesetz um Hygiene‑ und Digitalisierungsregeln für Verwaltungsverfahren: Mindestabstand, Maskenpflicht und die Möglichkeit, Verhandlungen per Video‑/Audio‑Übertragung durchzuführen.
einfache MehrheitXXVII28.04.2020
Abänderung
Gesundheit
Informatik
Verwaltungsrecht
ausländischer Staatsangehöriger
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Information und Informationsverarbeitung
Schwerpunkte
Der Leiter einer Amtshandlung muss sicherstellen, dass alle Teilnehmenden einen Abstand von mindestens einem Meter einhalten und eine gut sitzende Mund‑Nasen‑Maske tragen.
Behörden dürfen mündliche Verhandlungen, Vernehmungen und Augenscheine digital über geeignete Video‑/Audio‑Technik durchführen.
Wenn Teilnehmende nicht rechtzeitig Einwendungen erheben konnten, erhalten sie innerhalb von drei Tagen nach der Verhandlung die Möglichkeit, nachträglich Einwendungen einzureichen.
Im Zustellgesetz wird eine Übergangsregelung eingeführt, die bestimmte Zustellungen während der Pandemie erleichtert und bis zum 30. Juni 2020 gilt.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.