Ergänzung des COFAG‑NoAG um Regelungen zu Bestandzinsminderung und Klarstellung von Verweisen
abgestimmt am
03.07.2024
Zusammenfassung
Der Abänderungsantrag ergänzt das COFAG‑NoAG um einen neuen Absatz, der die Nutzbarkeit geförderter Objekte bei einem Anspruch auf Bestandzinsminderung ausschließt, und legt fest, dass abweichende Vereinbarungen nur bei sachgerechter Nachweis berücksichtigt werden. Zusätzlich wird § 25 geändert, sodass das Gesetz einen Tag nach Kundmachung in Kraft tritt, und es gibt kleinere Änderungen im Wirtschaftstreuhand‑ sowie Bilanzbuchhaltungsgesetz.
einfache MehrheitXXVII03.07.2024
Abänderung
Preis
Handel
Energie
Industrie
Gesundheit
Wirtschaft
Buchprüfung
Finanzwesen
Steuerwesen
Sozialpolitik
Unternehmen und Wettbewerb
Öffentliche Finanzen und Haushaltspolitik
Schwerpunkte
Ein neuer Absatz 7 in § 3 des COFAG‑NoAG legt fest, dass ein gefördertes Objekt nicht als nutzbar gilt, wenn ein Anspruch auf Bestandzinsminderung nach den §§ 1104/1105 ABGB besteht oder eine abweichende Vereinbarung vorlag.
Der Absatz verlangt, dass abweichende Vereinbarungen nur berücksichtigt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass sie sachgerecht und nicht zur Erlangung von Förderungen abgeschlossen wurden.
§ 25 wird geändert, sodass das Gesetz einen Tag nach seiner Kundmachung in Kraft tritt.
Im Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG 2017) werden Ziffer 3 und 4 zu Ziffer 2 hinzugefügt: Ziffer 3 entfernt den Ausdruck „— UEZG“, Ziffer 4 erweitert einen Verweis auf das Betrugsbekämpfungsgesetz um die neue lit. i.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.