Erweiterung der Freiwilligenpauschale, Veranlagungsfreibetrag und Regelungen zu Mitarbeiterprämien im Einkommensteuergesetz
abgestimmt am
03.07.2024
Zusammenfassung
Der Antrag erweitert die Freiwilligenpauschale auf Kirchen und Religionsgesellschaften, führt einen Veranlagungsfreibetrag von bis zu 730 € für nicht lohnsteuerpflichtige Einkünfte ein und regelt die Steuerfreiheit befristeter Mitarbeiterprämien. Außerdem wird die Nummerierung im § 124b neu geordnet.
einfache MehrheitXXVII03.07.2024
Abänderung
Finanzwesen
Steuerwesen
Schwerpunkte
Die Freiwilligenpauschale wird um die Formulierung erweitert, dass sie auch für gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gilt.
Ein Veranlagungsfreibetrag von bis zu 730 € wird für nicht lohnsteuerpflichtige Einkünfte (außer Kapitalvermögen) eingeführt.
Befristete Mitarbeiterprämien, die anstelle einer Lohnerhöhung gezahlt werden, bleiben steuerfrei, wenn sie im Kalenderjahr 2024 gewährt werden.
Die Nummerierung in § 124b wird von Z 454‑464 zu Z 455‑465 geändert und eine neue Ziffer 454.83 Abs. 1 lit. a wird eingeführt, die freiwillige Leistungen ab dem 31. Dezember 2023 regelt.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.