Präzisierung der Telearbeits‑Definition und neue Schlussbestimmungen (Inkrafttreten 01.01.2025)
abgestimmt am
04.07.2024
Zusammenfassung
Der Abänderungsantrag präzisiert die Definition von Telearbeit und fügt in das ASVG sowie das B‑KUVG jeweils Schlussbestimmungen ein, die am 1. Jänner 2025 gelten.
einfache MehrheitXXVII04.07.2024
Abänderung
Notar
Steuerwesen
Arbeitsrecht
Rechtsanwalt
Gewerbeaufsicht
soziale Sicherheit
öffentlicher Dienst
öffentliche Verwaltung
Schwerpunkte
Der Antrag präzisiert die Definition von Telearbeit: Sie darf nur an Räumen stattfinden, die dem Unternehmen des Arbeitgebers eindeutig zugeordnet sind (z. B. nicht in einer anderen Filiale).
Im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz wird eine Schlussbestimmung eingefügt, die am 1. Jänner 2025 in Kraft tritt.
Im Beamten‑Kranken‑ und Unfallversicherungsgesetz wird ebenfalls eine Schlussbestimmung eingefügt, die am 1. Jänner 2025 wirksam wird.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.