Anpassung der Grün‑Gas‑Quote und Berichtspflichten im Erneuerbares‑Gas‑Gesetz
abgestimmt am
04.07.2024
Zusammenfassung
Der Abänderungsantrag ändert das Erneuerbares‑Gas‑Gesetz, senkt die Gesamtquote auf 6,5 TWh, legt gestaffelte Grün‑Gas‑Quoten für 2024‑2030 fest und definiert, wie Biogas und rezyklierte Gase angerechnet werden dürfen. Zusätzlich werden Berichtspflichten, Evaluierungen und mögliche Anpassungen der Quote per Verordnung eingeführt.
einfache MehrheitXXVII04.07.2024
Abänderung
Umwelt
Energie
Verfassung
Schwerpunkte
Die jährliche Grün‑Gas‑Quote wird von 7,5 TWh auf 6,5 TWh gesenkt und gestaffelt nach Jahresanteilen (0,35 % bis 2024, 8,34 % bis 2030).
Bis zu 5 % der jährlichen Quote dürfen rezyklierte Gase angerechnet werden.
Biogas aus Bestandsanlagen kann bis 2029 mit max. 25 % Getreide/Mais, bis 2034 mit max. 15 % und ab 2035 nur ohne Getreide/Mais angerechnet werden; Neubau‑Biogasanlagen dürfen ab 2025 nur ohne Getreide/Mais verwendet werden.
Wird die Quote eines Jahres nicht erfüllt, muss die Fehlmenge bis zum 31. Dezember des Folgejahres nachgeholt werden; maximal 30 % der Jahresquote dürfen fehlen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.