Streichung der Ziffern 2 und 3 in §§ 815 Abs. 9 und 869 Abs. 10 des AWG
abgestimmt am
04.07.2024
Zusammenfassung
Der Abgeordnete Michael Bernhard beantragt, in den §§ 815 Abs. 9 und 869 Abs. 10 die Ziffern 2 und 3 zu streichen, weil das aktuelle Distanzkriterium für Bahntransporte von Abfällen praktisch nicht umsetzbar ist und zu unnötigem bürokratischem Aufwand führt.
einfache MehrheitXXVII04.07.2024
Abänderung
Abfall
Abfallwirtschaft
Schwerpunkte
In § 815 Abs. 9 entfallen die Ziffern 2 und 3, wodurch die bisherige Vorgabe zur Bahnverlagerung von Abfalltransporten geändert wird.
In § 869 Abs. 10 entfallen ebenfalls die Ziffern 2 und 3, was dieselbe Entlastung für einen anderen Teil des Gesetzes bewirkt.
Der Antrag begründet die Änderungen damit, dass das aktuelle Distanzkriterium (300 km → 200 km → 100 km) in der Praxis nicht umsetzbar ist, weil die Bahninfrastruktur nicht ausreichend Kapazitäten bietet.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.