Ergänzung der Notariatsordnung – Hinweis auf Bereitstellung schwer lesbarer Beilagen
abgestimmt am
05.07.2024
Zusammenfassung
Der Antrag ergänzt die Notariatsordnung: Im Notariatsakt muss künftig vermerkt werden, ob er vorgelesen wurde und ob schwer lesbare Beilagen den Parteien zur Durchsicht ausgehändigt wurden. Gleichzeitig wird klargestellt, dass Vorlesepflicht nur für Beilagen gilt, deren Inhalt Teil der Erklärungen ist.
einfache MehrheitXXVII05.07.2024
Abänderung
Notar
Rechtsanwalt
öffentlicher Dienst
öffentliche Verwaltung
Schwerpunkte
Der Notariatsakt muss nun angeben, ob er den Parteien vorgelesen wurde und ob nicht‑ oder schwer lesbare Beilagen den Parteien zur Durchsicht ausgehändigt wurden.
Für Beilagen, die nicht Teil der Erklärungen in der Notariatsurkunde sind, besteht keine Vorlesepflicht mehr.
Die Formulierung "sofern deren Vorlesung erforderlich wäre" wird eingefügt, um klarzustellen, dass die Bereitstellung zur Durchsicht nur nötig ist, wenn das Vorlesen tatsächlich verlangt würde.
Die neue Regelung soll die Praxis vereinfachen, indem das mündliche Vorlesen von schwer lesbaren Dokumenten entfällt, solange die Parteien die Unterlagen einsehen können.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.