Erleichterungen für Balkon‑Photovoltaik im Wohnungseigentumsgesetz
abgestimmt am
05.07.2024
Zusammenfassung
Der Antrag erleichtert das Aufstellen von kleinen, steckerfertigen Photovoltaikanlagen auf Balkonen und Terrassen, indem er die Zustimmung anderer Eigentümer vereinfacht und die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung lockert.
einfache MehrheitXXVII05.07.2024
Abänderung
Wohnungspolitik
Schwerpunkte
Der Wortlaut von § 16 Abs. 2 Z 2 wird um die Formulierung „einer Photovoltaikanlage am Balkon oder an der Terrasse zur Versorgung des Wohnungseigentumsobjekts“ erweitert.
In § 16 Abs. 5 wird die Formulierung „der Anbringung einer steckerfertigen Photovoltaik‑Kleinsterzeugungsanlage am Balkon oder an der Terrasse“ eingefügt.
Ein neuer § 58h legt fest, dass die Änderungen ab dem 1. September 2024 in Kraft treten.
Die Zustimmungsfiktion gilt, wenn die betroffenen Eigentümer schriftlich informiert wurden und innerhalb von zwei Monaten nicht widersprechen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.