Aufhebung der Aliquotierung bei Pensionsanpassungen und Einführung neuer Nachzahlungsregelungen
abgestimmt am
18.09.2024
Zusammenfassung
Der Antrag hebt mehrere alte Pensionsbestimmungen rückwirkend auf, regelt neue Anpassungen von Ruhe‑ und Versorgungsbezügen und legt Nachzahlungsfristen bis November 2024 fest, um die Ungerechtigkeit der Aliquotierung zu beseitigen.
einfache MehrheitXXVII18.09.2024
Abänderung
Verfassung
soziale Sicherheit
öffentlicher Dienst
öffentliche Verwaltung
Schwerpunkte
Mehrere alte Bestimmungen (z. B. § 8 108h Abs. 1a und § 8 775 Abs. 6) werden rückwirkend zum 1. Jänner 2022 bzw. 2023 aufgehoben.
Die Anpassung von Ruhe‑ und Versorgungsbezügen wird an die gesetzliche Pensionsversicherung gekoppelt, wenn bereits vor dem jeweiligen Jahresbeginn ein Anspruch bestand.
§ 8 41 Abs. 9 wird aufgehoben, weil er im Widerspruch zu den neuen Anpassungsregeln steht.
Ein neuer Verweis auf § 8 807 ASVG wird eingefügt, um die Anwendung des Gesetzes sinngemäß zu ermöglichen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.