Anpassung von Gesetzesverweisen und Kürzung des Insolvenz‑Entgeltsicherungsfonds (COVID‑19‑Folgen)

abgestimmt am 26.05.2020

Zusammenfassung

Der Abänderungsantrag ändert mehrere Bundesgesetze, um Verweise zu aktualisieren und die Finanzierung des Insolvenz‑Entgeltsicherungsfonds für 2021 – 2022 um insgesamt 150 Mio. € zu reduzieren.
einfache Mehrheit XXVII 26.05.2020
Abänderung
Öffentliche Finanzen und Haushaltspolitik

Schwerpunkte

  • Im Titel des Gesetzespakets wird die Bezugnahme auf das Gehaltsgesetz 1956 gestrichen.
  • Im Ausländerbeschäftigungsgesetz werden die Verweise von Absatz 50 auf den neuen Absatz 51 aktualisiert.
  • Im Arbeitsmarkt‑Finanzierungsgesetz werden neue Absätze (74) und (75) eingefügt, die festlegen, dass die Beträge des Insolvenz‑Entgeltsicherungsfonds 2021 um 50 Mio. € und 2022 um 100 Mio. € reduziert werden.
  • Im Familienlastenausgleichsgesetz werden die Verweise auf das aktuelle Gesetz (BGBl.I Nr. 28/2020) aktualisiert und neue Bestimmungen in den §§ 5, 6 und 55 eingefügt.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
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