COVID‑19‑Erleichterungen bei Sozialversicherungsbeiträgen
abgestimmt am
26.05.2020
Zusammenfassung
Der Antrag ermöglicht Unternehmen, wegen der Corona‑Krise ihre Sozialversicherungsbeiträge zu stunden und in Raten zu zahlen, legt neue Fristen fest und schließt bestimmte Hilfsfälle aus.
einfache MehrheitXXVII26.05.2020
Abänderung
Steuerwesen
Verwaltungsorganisation
Schwerpunkte
Unternehmen können die für das Jahr 2020 gestundeten Sozialversicherungsbeiträge bis spätestens 15. Jänner 2021 verzugszinsenfrei zahlen; nicht gezahlte Beiträge dürfen in elf gleichen Monatsraten ab Februar 2021 beglichen werden.
Für die Beitragszeiträume Mai‑Dezember 2020 können Unternehmen auf Antrag bis zu drei Monate Stundung und Ratenzahlung bis spätestens Dezember 2021 erhalten, wenn sie nachweisen, dass die Pandemie ihre Liquidität beeinträchtigt hat.
Beiträge von Unternehmen, die Kurzarbeit, Freistellung nach § 735 ASVG oder Absonderung nach § 7 Epidemiegesetz erhalten, sind von den Stundungs‑ und Ratenzahlungsregeln ausgenommen und müssen nach Auszahlung der staatlichen Hilfen gezahlt werden.
Für Meldungen von Beitragsdaten zwischen dem 1. Juni und dem 31. August 2020 werden keine Säumniszuschläge erhoben.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.