Erstattungsmodell für kleine Unternehmen (Umsatzsteuer 2020‑21)
abgestimmt am
30.06.2020
Zusammenfassung
Der Abänderungsantrag führt eine befristete Umsatzsteuererstattung für kleine Unternehmen ein, die zwischen dem 30. Juni 2020 und dem 1. Jänner 2021 bestimmte Leistungen erbringen. Die Erstattung beträgt bis zu 75 % der gezahlten Steuer, ist auf €50.000 pro Unternehmer begrenzt und gilt nur für Betriebe mit einem Jahresumsatz bis €1 Mio.
einfache MehrheitXXVII30.06.2020
Abänderung
Gesundheit
Steuerwesen
Schwerpunkte
Der Antrag ersetzt die geplante generelle Umsatzsteuersenkung durch ein Erstattungsmodell, bei dem Unternehmen für Lieferungen und Leistungen zwischen dem 30. Juni 2020 und dem 1. Jänner 2021 bis zu 75 % der gezahlten Steuer zurückerhalten, abhängig vom ursprünglichen Steuersatz (20 %, 13 % oder 10 %).
Förderfähig sind (a) die Abgabe von Speisen und Getränken im Gastgewerbe durch Unternehmen mit einem Jahresumsatz ≤ 1 Mio. €, (b) bestimmte Lieferungen und Leistungen nach § 8 10 Abs. 2 Z 1 i.V.m. Anlage 1 Z 33 Abs. 3 Z 1 lit. b und lit. c, sowie (c) fotografische Werke von Künstlern, die unter festgelegten Bedingungen eingeführt oder erworben wurden.
Die Erstattung ist auf maximal €50.000 pro Unternehmer begrenzt, was einer effektiven Steuerreduktion von etwa 5 % für Umsätze bis zu €1 Mio. im zweiten Halbjahr 2020 entspricht.
Die Maßnahme bedarf der Genehmigung durch die Europäische Kommission, weil sie eine befristete Begünstigung im Umsatzsteuerrecht darstellt.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.