Temporäre 5‑%‑Umsatzsteuerermäßigung für Gastronomie, Kultur und Kunst (Juni 2020 – Januar 2021)
abgestimmt am
30.06.2020
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf führt für den Zeitraum 30. Juni 2020 – 1. Jänner 2021 einen ermäßigten Umsatzsteuersatz von 5 % für Gastronomie, bestimmte Kultur‑ und Publikationsprodukte sowie ausgewählte Kunstgegenstände ein.
einfache MehrheitXXVII30.06.2020
Gesetz
Gesundheit
Steuerwesen
Schwerpunkte
Der Text fügt in § 22 Abs. 2 einen Verweis auf den neuen § 28 Abs. 52 Z 1 lit. a ein.
Ein neuer Absatz 52 wird eingefügt, der einen ermäßigten Steuersatz von 5 % für bestimmte Leistungen vorsieht.
Der ermäßigte Steuersatz gilt für die Abgabe von Speisen und Getränken, sofern das Unternehmen eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe besitzt.
Der ermäßigte Steuersatz gilt außerdem für bestimmte Lieferungen, Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe von Büchern, Zeitungen, Bildbänden, Noten und kartografischen Erzeugnissen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.