Erweiterung der Förderkriterien für Zeitschriften im Presseförderungsgesetz
abgestimmt am
07.07.2020
Zusammenfassung
Der Antrag ergänzt das Presseförderungsgesetz um neue Förderkriterien für Zeitschriften, die erst ab Juli 2019 erschienen sind, und präzisiert die Umsatzberechnung durch Einbeziehung von Spenden.
einfache MehrheitXXVII07.07.2020
Abänderung
Presse
Gesundheit
Schwerpunkte
In § 12c Abs. 1 Z 2 wird nach dem Verweis auf „Abs. 3“ die Wortfolge „und Abs. 3a“ eingefügt.
Ein neuer Absatz (3a) wird eingefügt, der Medieninhabern von Zeitschriften, die erst ab Juli 2019 bis Juni 2020 mindestens viermal mit einer Auflage von 5.000 Stück erschienen sind und mindestens zwei Vollzeitäquivalente beschäftigen, eine Förderung ermöglicht.
§ 12c Abs. 5 Z 2 wird neu formuliert: Der überwiegende Teil des Gesamtumsatzes des Medieninhabers muss aus Abonnementverkauf, Verkauf einzelner Inhalte und Spenden natürlicher Personen bestehen.
Nach dem Wort „Umsatzzahlen“ in § 12c Abs. 5 Z 4 wird die Ergänzung „einschließlich einer Auflistung der von natürlichen Personen gewährten Spenden“ eingefügt.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.