Einmalige Sonderförderung für Print‑ und Online‑Medien 2020
abgestimmt am
07.07.2020
Zusammenfassung
Das Presseförderungsgesetz 2004 wird um § 12c ergänzt, das im Jahr 2020 eine einmalige Sonderförderung von insgesamt 3 Mio. € für Wochen‑, Regional‑, Zeitschriften‑ und Online‑Medien vorsieht. Die Förderung ist an klare Auflagen‑ und Umsatzkriterien gebunden und gilt nur bis zum 31. Dezember 2020.
einfache MehrheitXXVII07.07.2020
Gesetz
Presse
Gesundheit
Schwerpunkte
Der Bund stellt im Jahr 2020 einmalig insgesamt 3 Mio. € als Sonderförderung für bestimmte Print‑ und Online‑Medien bereit.
Wochenzeitungen erhalten die Förderung, wobei die bisherigen Voraussetzungen zum Verkauf und zum Verkaufspreis entfallen.
Zeitschriften können gefördert werden, wenn sie mindestens 5 000 Exemplare pro Ausgabe auflegen, redaktionelle Inhalte bieten und nicht als reine Kunden‑ oder Vereinszeitschrift gelten.
Regionalzeitungen erhalten Förderung, wenn sie mindestens 200 000 Exemplare pro Jahr verbreiten und die gleichen redaktionellen Kriterien wie Zeitschriften erfüllen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.