Erweiterung der Notarbefugnisse bei Rangordnungs‑ und Zustimmungs‑beglaubigungen
abgestimmt am
08.07.2020
Zusammenfassung
Der Abänderungsantrag ändert § 57a Abs. 6, sodass ein Notar die Beglaubigung einer Rangordnungserklärung und einer Zustimmungserklärung vornehmen kann, ohne seine Treuhänderrolle zu verlieren. Damit wird verhindert, dass drei verschiedene Notare für denselben Vorgang nötig sind.
einfache MehrheitXXVII08.07.2020
Abänderung
Wohnungspolitik
Bürgerliches Recht
Schwerpunkte
Der Antrag erlaubt einem Notar, die Unterschrift auf einem Rangordnungsgesuch zu beglaubigen, ohne dass seine Tätigkeit als Treuhänder beeinträchtigt wird.
Damit kann derselbe Notar auch die Zustimmungserklärung (Abs. 3 2. Satz) beglaubigen, die den bisherigen Treuhänder zur Übertragung seiner Rolle auf den neuen Notar befähigt.
Durch die Änderung wird vermieden, dass drei Notare nötig sind – einer als bisheriger Treuhänder, ein zweiter als neuer Treuhänder und ein dritter für die Beglaubigung.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.