Zustimmungspflicht des Hauptausschusses für Verordnungen nach § 2a Abs. 4 PStSG
abgestimmt am
09.07.2020
Zusammenfassung
Der Abänderungsantrag fügt in § 2a Abs. 4 des Polizeistrafgesetzes einen Satz ein, der verlangt, dass jede Verordnung die Zustimmung des Hauptausschusses benötigt. Ziel ist, Grundrechtseingriffe stärker parlamentarisch zu kontrollieren.
einfache MehrheitXXVII09.07.2020
Abänderung
Informatik
öffentliche Sicherheit
Information und Informationsverarbeitung
Schwerpunkte
Der Antrag fügt einen neuen Satz ein, der festlegt, dass jede Verordnung nach § 2a Abs. 4 PStSG erst mit Zustimmung des Hauptausschusses wirksam wird.
Die Begründung betont, dass die betroffenen Verordnungen sensible Eingriffe in Grundrechte darstellen und deshalb einer zusätzlichen parlamentarischen Kontrolle bedürfen.
Durch die Zustimmungspflicht soll verhindert werden, dass Verordnungen ohne ausreichende parlamentarische Prüfung in Kraft treten.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.