Anpassung von Veranstaltungsbewilligungen und Transparenz im Epidemie‑ und COVID‑19‑Gesetz
abgestimmt am
23.09.2020
Zusammenfassung
Der Antrag ergänzt das Epidemie‑ und COVID‑19‑Gesetz um Regelungen, die festlegen, wie bereits erteilte Veranstaltungsbewilligungen bei geänderten Rechtsvorschriften behandelt werden, und verlangt mehr Transparenz bei den Empfehlungen der Corona‑Kommission.
einfache MehrheitXXVII23.09.2020
Abänderung
Gesundheit
Zivilschutz
Schwerpunkte
Ein neuer Absatz 6‑8 regelt, dass bereits erteilte Veranstaltungsbewilligungen bei einer nachträglichen Änderung der Rechtslage nicht automatisch erlöschen, sondern „ruhen“ können und Übergangsbestimmungen enthalten müssen.
Absatz 7 erlaubt, dass bei einer Erleichterung der Voraussetzungen die Behörde keinen neuen Bewilligungsantrag wegen bereits entschiedener Sache zurückweisen darf.
Absatz 8 legt fest, dass eine Bewilligung erst nach Kundmachung der entsprechenden Verordnung erteilt werden kann, wenn die Veranstaltung nach Inkrafttreten der Verordnung stattfinden soll.
Ein neuer Absatz (2) in Artikel 3 verlangt die Veröffentlichung der Empfehlungen der Corona‑Kommission und ihrer wesentlichen Begründungen auf der Website des Gesundheitsministers.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.