Sonderbetreuungszeit für Eltern bei behördlichen Schließungen – Kostenübernahme durch den Bund
abgestimmt am
20.11.2020Zusammenfassung
Der Abänderungsantrag erweitert das Arbeitsvertragsrechts‑Anpassungsgesetz um eine Sonderbetreuungszeit für Eltern, deren Kinderbetreuungseinrichtungen wegen behördlicher Schließungen nicht verfügbar sind. Arbeitgeber erhalten dafür eine Vergütung aus dem COVID‑19‑Krisenbewältigungsfonds, begrenzt auf vier Wochen im Zeitraum 1. Nov 2020 – 9. Jul 2021.einfache Mehrheit XXVII 20.11.2020
Abänderung
Gesundheit
Arbeitsrecht
Care-Ökonomie
Krankenpflege
Bürgerliches Recht
Betreuung von Pflegebedürftigen
Schwerpunkte
- Arbeitgeber können bis zu vier Wochen Sonderbetreuungszeit gewähren, wenn Schulen oder Kindergärten wegen behördlicher Anordnungen geschlossen sind.
- Der Bund erstattet dem Arbeitgeber das während der Sonderbetreuungszeit weitergezahlte Entgelt aus dem COVID‑19‑Krisenbewältigungsfonds, begrenzt auf die monatliche Höchstbeitragsgrundlage.
- Die Regelung gilt nur für den Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 9. Juli 2021; Ansprüche auf Vergütung können bis zum 31. Dezember 2022 geltend gemacht werden.
- Unrechtmäßig erhaltene Vergütungen müssen vom Arbeitgeber zurückgezahlt werden.
Hauptgegenstand
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.