Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf führt eine bis zu vierwöchige, bezahlte Sonderbetreuungszeit für Arbeitnehmer ein, wenn Schulen oder Pflegeeinrichtungen wegen behördlicher Anordnungen geschlossen sind, und legt fest, dass der Bund die Lohnfortzahlung aus dem COVID‑19‑Krisenfonds erstattet. Gleichzeitig wird im ABGB die Anwendung von § 1159 (Kündigungsfristen) erst ab 1. Juli 2021 wirksam.einfache Mehrheit XXVII 20.11.2020
Gesetz
Gesundheit
Arbeitsrecht
Care-Ökonomie
Krankenpflege
Bürgerliches Recht
Betreuung von Pflegebedürftigen
Schwerpunkte
- Einführung einer bezahlten Sonderbetreuungszeit von bis zu vier Wochen für Arbeitnehmer, wenn Schulen, Kindertagesstätten oder Pflegeeinrichtungen wegen behördlicher Anordnungen geschlossen werden.
- Der Anspruch gilt nicht nur für Kinder, sondern auch für Menschen mit Behinderung, pflegende Angehörige und Personen, die persönliche Assistenz benötigen.
- Arbeitgeber erhalten vom Bund eine Erstattung des Lohns, den sie während der Sonderbetreuungszeit weiterzahlen, begrenzt auf die monatliche Höchstbeitragsgrundlage.
- Die neue Regelung im ABGB verschiebt die Anwendung von § 1159 (Kündigungsfristen) auf den Zeitraum nach dem 30. Juni 2021, sodass frühere Kündigungen nach alter Frist gelten.
Abstimmung
ÖVP (71)
SPÖ (40)
FPÖ (30)
GRÜNE (26)
NEOS (15)
Abstimmung
ÖVP
(71)
SPÖ
(40)
FPÖ
(30)
GRÜNE
(26)
NEOS
(15)
Eingebracht von
Referenziert in
Ausweitung des Rechtsanspruchs auf Sonderbetreuungszeit für Angehörige von Schwerkranken
einfache Mehrheit XXVII 20.11.2020
Entschließung
Kinderkosten‑Erhebung zur Erfassung der finanziellen Lage von Familien
einfache Mehrheit XXVII 20.11.2020
Entschließung
Sonderbetreuungszeit für Eltern bei behördlichen Schließungen – Kostenübernahme durch den Bund
einfache Mehrheit XXVII 20.11.2020
Abänderung
Definition behördlicher Schließung bei Distance‑Learning
einfache Mehrheit XXVII 20.11.2020
Abänderung
Reden
9 Reden insgesamt
Pro
Contra
Loacker Gerald, Mag.
NEOS
Graf Tanja
ÖVP
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.