Definition behördlicher Schließung bei Distance‑Learning
abgestimmt am
20.11.2020
Zusammenfassung
Der Abänderungsantrag ergänzt das Gesetz um einen Satz, der festlegt, dass Schulen als behördlich geschlossen gelten, wenn sie trotz Distance‑Learning weiterhin Betreuung anbieten. Ziel ist, Rechtssicherheit für Familien zu schaffen.
einfache MehrheitXXVII20.11.2020
Abänderung
Gesundheit
Arbeitsrecht
Care-Ökonomie
Krankenpflege
Bürgerliches Recht
Betreuung von Pflegebedürftigen
Schwerpunkte
Der Antrag fügt einen neuen Satz ein, der festlegt, dass eine Schule als behördlich geschlossen gilt, wenn sie trotz Distance‑Learning weiterhin Betreuung anbietet.
Damit wird die Rechtslage für Familien klarer, weil sie wissen, dass die Sonderbetreuungszeit auch bei rein digitalem Unterricht greift.
Die Regelung soll einheitlich in allen Bundesländern gelten und unterschiedliche Auslegungen verhindern.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.