Änderung des Hass‑im‑Netz‑Gesetzes: Klarstellung von Ersatzpflichten und Einziehungsregelungen
abgestimmt am 10.12.2020

Zusammenfassung

Der Abänderungsantrag ändert das Hass‑im‑Netz‑Bekämpfungs‑Gesetz, um die Ersatzpflicht für Verteidigungskosten zu erweitern und eine fehlerhafte Bezugnahme im § 33a Abs. 2 zu korrigieren. Ziel ist, klare Regeln für Kosten und Einziehung bei übler Nachrede zu schaffen.
einfache Mehrheit XXVII 10.12.2020
Abänderung
Presse
Internet
Strafrecht
Bürgerliches Recht

Schwerpunkte

  • Der Text von § 33a Abs. 2 wird korrigiert, sodass der Anspruch auf Einziehung bei übler Nachrede entfällt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 6 Abs. 2 Z 2 oder Z 4 vorliegt.
  • In § 10 Z 12 wird das Wort „Hauptverfahren“ durch „Haupt‑ und Rechtsmittelverfahren“ ersetzt und ein Hinweis ergänzt, dass die Ersatzpflicht nur gilt, wenn nicht bereits nach Abs. 4 eine Ersatzpflicht besteht.
  • Ein neuer Unterabschnitt § 10 Z 12a wird eingefügt, der in § 395 Abs. 1 die Formulierung von „Abs. 4“ zu „oder Abs. 4a“ erweitert.
  • In § 10 Z 13 wird nach dem Verweis auf § 393a Abs. 4a ein Hinweis auf § 395 Abs. 1 eingefügt, um die Kostenregelung für die obsiegende Partei zu ergänzen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
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