Das HiNBG stärkt das Persönlichkeitsrecht, führt ein schnelles Unterlassungsverfahren für Online‑Hass ein und erweitert das Strafrecht (z. B. Upskirting). Gleichzeitig erhöht es Entschädigungen im Mediengesetz und schafft neue Durchgriffsmöglichkeiten auf Hosting‑Provider.
einfache MehrheitXXVII10.12.2020
Gesetz
Presse
Internet
Strafrecht
Bürgerliches Recht
Schwerpunkte
Ein neuer § 17a definiert das unveräußerliche Kern‑Persönlichkeitsrecht und legt fest, dass Einwilligungen nur vom Träger selbst erteilt werden können; § 20 schafft einen Unterlassungs‑ und Beseitigungsanspruch, der auch Arbeitgebern und Organen von Körperschaften zugutekommt.
Ein spezielles Mandatsverfahren (§ 549 ZPO) ermöglicht Gerichten, ohne mündliche Verhandlung sofortige Unterlassungsaufträge für Online‑Hassfälle zu erlassen.
Das Strafrecht wird erweitert: § 107c wird von „fortgesetzt“ zu „fortdauernd“ geändert, ein neuer Tatbestand (§ 120a) kriminalisiert unbefugte Bildaufnahmen (Upskirting), und § 283 wird auf Einzelpersonen ausgeweitet.
Im Mediengesetz werden höhere Entschädigungsobergrenzen (40 000 € bzw. 100 000 €) eingeführt, der Identitätsschutz auf Angehörige von Opfern/Zeugen ausgeweitet und neue Einziehungs‑ sowie Durchgriffsmöglichkeiten auf Hosting‑Provider geschaffen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.