Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis März 2021
abgestimmt am
10.12.2020
Zusammenfassung
Der Abänderungsantrag ändert in Artikel 3 mehrere Fristen: Das Datum in § 9 Abs. 1 und Abs. 3 wird von 31. Jänner 2021 auf 31. März 2021 verschoben, wodurch die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis Ende März verlängert wird. Zusätzlich werden neue Bestimmungen zu § 17 eingefügt, die das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten weiterer Paragraphen regeln.
einfache MehrheitXXVII10.12.2020
Abänderung
Notar
Gesundheit
Strafrecht
Rechtsanwalt
Bürgerliches Recht
Schwerpunkte
Das Datum in § 9 Abs. 1 wird von 31. Jänner 2021 auf 31. März 2021 geändert.
Das Datum in § 9 Abs. 3 wird ebenfalls von 31. Jänner 2021 auf 31. März 2021 geändert.
In § 17 Abs. 6 wird festgehalten, dass § 13 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2020 am 31. Jänner 2021 außer Kraft tritt.
In § 17 werden Absätze 7 und 8 eingefügt: §§ 6, 7, 11, 15 enden am 30. Juni 2021, § 9 endet am 31. März 2021 und § 11a endet am 31. Dezember 2021.
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