Einführung einer bezahlten Sonderbetreuungszeit bei behördlich geschlossenen Betreuungseinrichtungen
abgestimmt am
22.09.2021
Zusammenfassung
Das Gesetz führt eine bis zu drei Wochen dauernde Sonderbetreuungszeit für Arbeitnehmer ein, wenn Kinderbetreuungseinrichtungen wegen behördlicher Maßnahmen (z. B. COVID‑19) geschlossen werden; das Gehalt wird vom Bund erstattet.
einfache MehrheitXXVII22.09.2021
Gesetz
Gesundheit
Arbeitsrecht
Schwerpunkte
Arbeitnehmer erhalten bei behördlich geschlossenen Kindertagesstätten oder Schulen bis zu drei Wochen bezahlte Sonderbetreuungszeit, um die Betreuung von Kindern unter 14 Jahren sicherzustellen.
Der Anspruch gilt auch, wenn ein Kind nach dem Epidemiegesetz isoliert wird, oder wenn Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder Pflegebedürftige wegen behördlicher Maßnahmen schließen.
Arbeitgeber erhalten vom Bund eine Kostenerstattung für das während der Sonderbetreuungszeit weitergezahlte Entgelt, begrenzt auf die monatliche Höchstbeitragsgrundlage des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
Die Sonderbetreuungszeit kann auch einseitig vom Arbeitgeber gewährt werden, wenn der Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Anspruch hat, solange die Arbeitsleistung nicht für den Betrieb nötig ist.
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, Bauern-Sozialversicherungsgesetz und Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, Bauern-Sozialversicherungsgesetz und Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
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