Pauschales Honorar für COVID‑19‑Impfungen und rückwirkende Finanzierung
abgestimmt am
22.09.2021
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf führt ein pauschales Honorar für jede COVID‑19‑Impfung ein, deckt auch zukünftige Auffrischungsimpfungen ab und tritt rückwirkend zum 1. Oktober 2021 in Kraft.
einfache MehrheitXXVII22.09.2021
Gesetz
soziale Sicherheit
Schwerpunkte
Alle vier Sozialversicherungsgesetze erhalten eine neue Regelung, die ein pauschales Honorar für die Durchführung und Dokumentation jeder COVID‑19‑Impfung vorsieht – auch für zukünftige Auffrischungsimpfungen.
Die neuen Bestimmungen treten rückwirkend zum 1. Oktober 2021 in Kraft, sodass bereits bis zu diesem Datum durchgeführte Impfungen nachträglich erstattet werden können.
Die Finanzierung erfolgt über den COVID‑19‑Krisenbewältigungsfonds, wodurch die regulären Haushaltsmittel nicht zusätzlich belastet werden.
Patient*innen dürfen keine Zuzahlungen für die Impfung leisten; sämtliche Kosten werden von den Sozialversicherungsträgern übernommen.
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, Bauern-Sozialversicherungsgesetz und Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, Bauern-Sozialversicherungsgesetz und Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
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