Erweiterung der Video‑Vernehmungen bei Pandemie‑ und Krankheitsausbrüchen
abgestimmt am
15.03.2020
Zusammenfassung
Das Gesetz erweitert die Strafprozessordnung, sodass während einer Pandemie oder bei Ausbruch anzeigepflichtiger Krankheiten Beschuldigte per Video‑Verbindung vernommen werden können. Die Änderungen gelten für Vernehmungen, Vorführungen und Verfahren in Untersuchungshaft und treten nach Kundmachung in Kraft.
einfache MehrheitXXVII15.03.2020
Gesetz
Gesundheit
Informatik
Strafrecht
Information und Informationsverarbeitung
Schwerpunkte
Der Antrag erweitert § 174 Abs. 1, sodass in Pandemie‑ oder Epidemie‑Fällen die Vernehmung per Video‑Verbindung zulässig ist, wenn das Bundesministerium für Justiz dies per Verordnung anordnet.
In § 176 Abs. 3 wird klargestellt, dass die Möglichkeit der Video‑Vernehmung nicht nur bei Vorführungen, sondern generell in den durch § 174 Abs. 1 definierten Pandemie‑Fällen gilt.
§ 239 wird ergänzt, sodass bei Verfahren in Untersuchungshaft ebenfalls Video‑Vernehmungen möglich sind, wenn die Pandemie‑Klausel aus § 174 Abs. 1 greift.
Ein neuer Absatz (42) in § 514 legt fest, dass die Änderungen mit dem Tag nach Kundmachung des Gesetzes in Kraft treten.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.