Einfügung von § 76a – Sonderregelungen für Wahlverschiebungen bei außergewöhnlichen Ereignissen
abgestimmt am
15.03.2020
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf ergänzt das Wirtschaftskammergesetz um § 76a, der es Wahlbehörden erlaubt, Wahlhandlungen bei außergewöhnlichen Ereignissen zu verschieben und klare Verfahren für Bekanntmachung, sichere Verwahrung von Wahlunterlagen und Friständerungen festlegt.
einfache MehrheitXXVII15.03.2020
Gesetz
Wahl
Handel
Industrie
Gesundheit
Unternehmen und Wettbewerb
Schwerpunkte
Wahlbehörden dürfen Wahlhandlungen verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben, wenn außergewöhnliche Umstände die Durchführung verhindern.
Eine Verschiebung muss sofort ortsüblich bekannt gemacht und der übergeordneten Hauptwahlkommission gemeldet werden.
Begonnene Stimmabgaben müssen sicher verwahrt werden, bis die Wahl fortgesetzt wird.
Bei längerfristigen Verzögerungen kann die Hauptwahlkommission die Wahlkundmachung novellieren und Fristen anpassen, um den reibungslosen Ablauf zu sichern.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.