Gesetz zur Öffnung von Statistik‑ und Registerdaten für die Forschung
abgestimmt am
19.11.2021
Zusammenfassung
Der Entwurf schafft einen gesicherten Online‑Zugang zu anonymisierten Statistik‑ und Registerdaten für Wissenschaftseinrichtungen und regelt die dafür notwendigen technischen, datenschutzrechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen.
einfache MehrheitXXVII19.11.2021
Gesetz
Statistik
Wissenschaften
Forschung und geistiges Eigentum
Schwerpunkte
Die Bundesanstalt muss bei Anträgen von Wissenschaftseinrichtungen die notwendigen Daten aus den Register‑ und Statistiksystemen bereitstellen.
Ein Zugang zu Register‑ und Statistikdaten darf nur erfolgen, wenn die Daten für das beantragte Forschungsvorhaben zwingend nötig sind.
Die Bundesanstalt muss dem zuständigen Bundesminister regelmäßig Bericht erstatten, welche Daten an die Wissenschaft weitergegeben wurden.
Registerführende Stellen können die Bundesanstalt als Hosting‑Provider beauftragen; dafür wird ein Kosten‑und‑Kostendeckungsprinzip vereinbart.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.