Wiedereinführung und Begrenzung der Beugehaft im VVG
abgestimmt am
16.12.2021
Zusammenfassung
Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 wird geändert, um die Beugehaft wieder einzuführen. Die Haft darf maximal ein Jahr dauern, Geldstrafen bis zu 2 000 €, und ein neues Beschwerde‑Verfahren stärkt den Rechtsschutz der Betroffenen.
einfache MehrheitXXVII16.12.2021
Gesetz
Verfassungsgerichtsbarkeit
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Schwerpunkte
Der Gesetzgeber legt fest, dass die Beugehaft höchstens ein Jahr dauern darf, um die Verhältnismäßigkeit zu wahren.
Geldstrafen dürfen bis zu 2 000 € betragen, Haft maximal vier Wochen; die Haft darf nur angedroht werden, wenn sie für das Ziel notwendig ist.
Für die Vollziehung der Haft gelten die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes, wobei Häftlinge in getrennten Hafträumen untergebracht werden müssen.
Ein neues Beschwerde‑Verfahren gibt Verpflichteten das Recht, die Rechtmäßigkeit von Haft‑ und Festnahme‑Entscheidungen gerichtlich zu prüfen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.