Ausweitung des Auslieferungsübereinkommens auf Gibraltar
abgestimmt am
23.03.2022
Zusammenfassung
Der Nationalrat muss einer Vereinbarung zustimmen, die den Anwendungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens auf Gibraltar ausdehnt. Die Erweiterung erfolgt durch eine schriftliche Vereinbarung nach Art. 27 Abs. 4 und tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Eingang der österreichischen Note in Kraft.
einfache MehrheitXXVII23.03.2022
Andere
Strafrecht
Föderalismus
Schwerpunkte
Die Vereinbarung erweitert den Geltungsbereich des Auslieferungsübereinkommens auf Gibraltar, ein Gebiet, für das das Vereinigte Königreich die internationalen Beziehungen verantwortet.
Die Ausdehnung ist ein gesetzändernder Staatsvertrag und muss vom Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B‑VG genehmigt werden.
Ursprünglich gilt das Übereinkommen nur für das Mutterland der Vertragsparteien; Gibraltar fällt nicht darunter, weshalb eine spezielle Vereinbarung nötig ist.
Das Inkrafttreten der Vereinbarung erfolgt am ersten Tag des zweiten Monats nach Eingang der österreichischen Note beim Europarat (nach Art. 27 Abs. 4).
Vereinbarung mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Europäischen Auslieferungsübereinkommens auf Gibraltar
Vereinbarung mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Europäischen Auslieferungsübereinkommens auf Gibraltar
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