Änderung der Vollzugsklausel für COVID‑19‑Finanzausgleich im KAKuG
abgestimmt am
23.02.2022
Zusammenfassung
Der Nationalrat ändert das KAKuG: Die Vollzugsklausel wird so angepasst, dass das Finanzministerium die Auszahlung von 750 Mio. € COVID‑19‑Ausgleichszahlungen an die Länder im Einvernehmen mit dem Sozial‑ und Gesundheitsministerium übernimmt.
einfache MehrheitXXVII23.02.2022
Gesetz
Gesundheit
Schwerpunkte
Die Vollzugsklausel wird geändert, sodass das Finanzministerium die Durchführung von § 57a im Einvernehmen mit dem Sozial‑ und Gesundheitsministerium übernimmt.
§ 57a sieht Finanzzuweisungen von insgesamt 750 Mio. € an die Länder vor, um die wirtschaftlichen Folgen der COVID‑19‑Pandemie auszugleichen.
Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bleibt für die Wahrnehmung der Rechte des Bundes nach Art. 15 Abs. 8 B‑VG zuständig.
Die übrigen Vollzugsvorschriften in § 67 werden den jeweiligen Fachministerien zugewiesen (Bildung, Justiz, Finanzen usw.).
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern im Zusammenhang mit der Verlängerung der Finanzausgleichsperiode bis Ende des Jahres 2023
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern im Zusammenhang mit der Verlängerung der Finanzausgleichsperiode bis Ende des Jahres 2023
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