Novelle zum Transparenzdatenbankgesetz 2012 – Wegfall von Abschnitt 7d und § 42 Abs. 5
abgestimmt am
23.03.2022
Zusammenfassung
Der Nationalrat hat das Transparenzdatenbankgesetz 2012 geändert: Abschnitt 7d und § 42 Abs. 5 entfallen, ein Verweis in § 43 Abs. 10 Z 1 wird gestrichen und ein neuer Absatz 11 tritt mit der Kundmachung in Kraft.
einfache MehrheitXXVII23.03.2022
Gesetz
Informatik
Information und Informationsverarbeitung
Schwerpunkte
Der Paragraph § 42 Abs. 5 wird vollständig gestrichen, wodurch die bisherige Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung aus dem Melderegister entfällt.
Der gesamte Abschnitt 7d wird aus dem Gesetz entfernt, sodass alle darin enthaltenen Bestimmungen nicht mehr gelten.
Der Halbsatz, der den Ablauf von Abschnitt 7d zum 31. Dezember 2022 regelte, wird gestrichen.
Ein neuer Absatz 11 wird eingefügt, der das Inkrafttreten des überarbeiteten Inhaltsverzeichnisses mit dem Tag der Kundmachung festlegt und gleichzeitig die genannten Streichungen (Abschnitt 7d, § 42 Abs. 5, § 43 Abs. 10 Z 1) wirksam macht.
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