Einbindung des UEZG‑Förderprogramms in das COVID‑19‑Prüfungsrahmenwerk
abgestimmt am
06.07.2022
Zusammenfassung
Der Nationalrat erweitert das COVID‑19‑Förderungsprüfungsgesetz, um Förderungen nach dem Unternehmens‑Energiekostenzuschussgesetz (UEZG) in die bestehende Prüfungsstruktur einzubeziehen und legt neue Zuständigkeiten sowie Berichtspflichten für das Finanzamt fest.
einfache MehrheitXXVII06.07.2022
Gesetz
Gesundheit
Wirtschaft
Schwerpunkte
Ein neuer Punkt wird in § 1 eingefügt, der Förderungen nach dem Unternehmens‑Energiekostenzuschussgesetz (UEZG) ausdrücklich als prüfungsrelevant nennt.
Ein neuer Abschnitt (§ 14i) wird eingefügt, der die Zuständigkeit für die Prüfung von UEZG‑Förderungen dem Finanzamt des Förderempfängers zuweist.
Das Finanzamt darf im Rahmen einer Außenprüfung (§ 147 Abs. 1 BAO) oder einer Nachschau (§ 144 BAO) die Richtigkeit der Angaben des Förderempfängers prüfen.
Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen kann das Finanzamt die Prüfung auch ohne vorherige abgabenrechtliche Maßnahme durchführen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.