Verbot von Spendenannahme für parlamentarische Klubs und geförderte Institutionen
abgestimmt am
07.07.2022
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf fügt in das Klubfinanzierungsgesetz 1985 und das Publizistikförderungsgesetz 1984 einen neuen § 5a ein, der parlamentarischen Klubs und von öffentlichen Geldern geförderten Institutionen das Annehmen von Spenden verbietet. Ausnahmen sind Mitgliedsbeiträge, bestimmte Zuwendungen, kleine Einzelspenden bis 150 € und unentgeltliche Arbeitskraft. Spenden müssen innerhalb von vier Monaten zurückerstattet oder an gemeinnützige Einrichtungen weitergeleitet werden; das Gesetz tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.
einfache MehrheitXXVII07.07.2022
Gesetz
Presse
Politische Partei
Schwerpunkte
Ein neuer § 5a im Klubfinanzierungsgesetz verbietet den Klubs, Spenden anzunehmen, definiert den Begriff Spende und legt die Rückerstattungspflicht fest.
Ein entsprechender § 5a wird im Publizistikförderungsgesetz eingefügt und verbietet geförderten Rechtsträgern, Spenden anzunehmen, mit denselben Definitionen und Ausnahmen wie im KlubFG.
Ausgenommen von dem Spendenverbot sind Mitgliedsbeiträge, Beiträge von Mandataren und Funktionären, Zuwendungen von Parteien und Klubs, zweckgebundene Förderungen öffentlicher Körperschaften, Einzelspenden bis 150 €, unentgeltliche Arbeitskraft sowie Kooperationen mit Bildungseinrichtungen.
Spenden müssen spätestens vier Monate nach Erhalt an den Spender zurückerstattet werden; ist das nicht möglich, sind sie unverzüglich an gemeinnützige Einrichtungen weiterzuleiten.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.