Novelle des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 – Stärkung von Klimaschutz, Energie und Digitalisierung
abgestimmt am
01.03.2023
Zusammenfassung
Die Novelle des UVP‑G 2000 erweitert den Anwendungsbereich um Klimaschutz, Energie und Mobilität, definiert Energiewende‑Projekte, führt strengere Emissionsgrenzen ein, regelt Windkraftanlagen nach überörtlicher Planung und ermöglicht digitale Verfahren sowie Online‑Verhandlungen.
einfache MehrheitXXVII01.03.2023
Gesetz
Umwelt
Schwerpunkte
Die Wortfolge „für Nachhaltigkeit und Tourismus“ wird in zahlreichen Paragraphen durch „für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.
Ein neuer § 2 (7‑8) definiert „Energiewende‑Projekte“ als Vorhaben zur Erzeugung, Speicherung oder Leitung erneuerbarer Energien sowie Eisenbahnausbau.
Ein neuer § 4a legt fest, dass Windkraftanlagen vorrangig auf überörtlich festgelegten Flächen gebaut werden dürfen; bei fehlender Flächenwidmung gelten besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen.
Ein Bodenschutzkonzept wird als verpflichtender Bestandteil der Umweltverträglichkeits‑Erklärung eingeführt.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.