Zusammenfassung
Das Gesetz ändert das Bundeshaftungsobergrenzengesetz: Die Haftungsobergrenze wird an die HOG‑Vereinbarung geknüpft, Zinsen und Kosten bleiben außen vor. Es führt detaillierte Meldepflichten für außerbudgetäre Einheiten ein und hebt das EUROFIMA‑Gesetz zum 31. Dezember 2019 auf.2/3 Mehrheit XXVII 27.02.2020
Gesetz
Finanzwesen
Geld- und Kreditwesen
Gesetzgebungsverfahren
Öffentliche Finanzen und Haushaltspolitik
Schwerpunkte
- Die Obergrenze der Haftungen des Bundes wird an die HOG‑Vereinbarung (Artikel 2 Abs. 2 lit. a) gekoppelt; Zinsen und Kosten werden nicht auf diese Obergrenze angerechnet.
- Alle Haftungen und Schadloshaltungsverpflichtungen, die dem Sektor Staat – Teilsektor Bund zugeordnet sind (außerbudgetäre Einheiten ausgenommen), fallen unter die Obergrenze.
- Der Bundesminister für Finanzen erlässt jährlich bis zum 30. November eine Verordnung, in der die außerbudgetären Einheiten des Bundes festgelegt werden; entfällt, wenn sich aus der Statistik‑Meldung keine Änderungen ergeben.
- Im Bundesrechnungsabschluss muss die Obergrenze (nach § 1 Abs. 1) dem Ausnutzungsstand der Haftungen (nach § 1 Abs. 2 Z 1‑2) gegenübergestellt werden; die Statistik Austria liefert dafür bis spätestens 31. März jedes Jahres die Daten an Rechnungshof und Finanzminister.
Reden
8 Reden insgesamt
Pro
Contra
Dokumente (PDFs)
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