Anpassung von Gerichtsverfahren an COVID‑19‑Lockerungsverordnung
abgestimmt am
18.06.2020
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf ändert § 3 Abs. 1 des COVID‑19‑Verwaltungsbegleitgesetzes, sodass bei allen gerichtlichen und verwaltungsrechtlichen Verhandlungen die geltende COVID‑19‑Lockerungsverordnung beachtet werden muss. Das Inkrafttreten erfolgt mit der Kundmachung des Änderungsgesetzes.
einfache MehrheitXXVII18.06.2020
Gesetz
Gesundheit
Verwaltungsrecht
Schwerpunkte
Die neue Regelung bindet alle mündlichen Verhandlungen, Vernehmungen, Augensichten und Beweisaufnahmen an die Bestimmungen der jeweils geltenden COVID‑19‑Lockerungsverordnung.
Das Verwaltungsorgan muss dafür sorgen, dass alle Teilnehmenden – außer den amtlichen Organen – die Hygiene‑ und Abstandsvorschriften der Verordnung am Ort der Amtshandlung einhalten.
Die geänderte Fassung von § 3 Abs. 1 tritt erst mit Ablauf des Tages der Kundmachung des jeweiligen Änderungsgesetzes in Kraft.
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