Bundeskrisenlagergesetz – Notvorrat für Schutzausrüstung im Gesundheitsbereich
abgestimmt am
06.07.2023
Zusammenfassung
Das Bundeskrisenlagergesetz richtet einen zentralen Vorrat an Schutzausrüstung und medizinischen Gütern für den Gesundheitsbereich ein, der im Krisenfall unentgeltlich an Länder, Ministerien und Sozialversicherungsträger verteilt werden kann. Das Gesetz gilt vom 1. Juli 2023 bis zum 31. Dezember 2024 und übernimmt die Bestände des früheren COVID‑19‑Lagers.
einfache MehrheitXXVII06.07.2023
Gesetz
Gesundheit
Schwerpunkte
Der Bundesminister für Landesverteidigung wird ermächtigt, einen Notvorrat an Schutzausrüstung und medizinischen Gütern anzuschaffen, zu lagern und zu verwalten.
Die eingelagerten Güter können unentgeltlich an Bundesländer, andere Ministerien, die AGES und die Sozialversicherungsträger verteilt werden, um Engpässe in Krisen zu überbrücken.
Nicht mehr benötigte Güter dürfen – je nach Bedarf – unentgeltlich an weitere staatliche Einrichtungen oder, mit Zustimmung, gegen Entgelt an ausländische Staaten und internationale Organisationen abgegeben werden.
Der Bundesminister für Finanzen erhält monatlich einen Bericht über alle abgegebenen Gegenstände.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.