Bundes‑Krisensicherheitsgesetz (B‑KSG) – Rahmen für Krisenmanagement
abgestimmt am
06.07.2023
Zusammenfassung
Das Bundes‑Krisensicherheitsgesetz schafft einen rechtlichen Rahmen für die Feststellung, Koordination und Bewältigung von Krisen sowie ein zentrales Lagezentrum und mehrere Fachgremien.
einfache MehrheitXXVII06.07.2023
Gesetz
Verfassung
Zivilschutz
Verteidigung
öffentliche Sicherheit
Schwerpunkte
Das Gesetz gilt für das Verfahren zur Feststellung einer Krise, die Koordination vor und bei Krisen sowie Maßnahmen zur Krisenvorsorge.
Eine Krise liegt vor, wenn ein Ereignis, eine Entwicklung oder sonstige Umstände in Bundesangelegenheiten eine außergewöhnliche Gefahr für Leben, Gesundheit, öffentliche Ordnung, nationale Sicherheit, Umwelt oder das wirtschaftliche Wohl der Republik darstellen.
Die Bundesregierung muss im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats per Verordnung das Vorliegen einer Krise feststellen und die Landeshauptleute informieren.
Die Verordnung, die eine Krise ausruft, endet spätestens sechs Wochen nach Inkrafttreten; sie kann vorzeitig aufgehoben werden, sobald die Krisenvoraussetzungen nicht mehr bestehen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.