Anpassung des Bezugszeitraums für die Entlastungswoche an das Urlaubsjahr
abgestimmt am
06.07.2023
Zusammenfassung
Der Nationalrat ändert das Arbeitszeitgesetz: Der Begriff „Kalenderjahr“ wird durch „Urlaubsjahr der Arbeitnehmer*innen“ ersetzt und ein neuer Absatz regelt ab dem 1. Jänner 2024 die anteilige Entlastungswoche, wenn Urlaubs‑ und Kalenderjahr nicht übereinstimmen.
einfache MehrheitXXVII06.07.2023
Gesetz
Arbeitsrecht
Care-Ökonomie
Krankenpflege
Betreuung von Pflegebedürftigen
Schwerpunkte
Der Ausdruck „Kalenderjahr“ wird durch „Urlaubsjahr der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers“ ersetzt, sodass die Entlastungswoche künftig an das Urlaubsjahr gekoppelt ist.
Ein neuer Absatz (§ 5 Abs. 1d) regelt, dass die Novelle am 1. Jänner 2024 in Kraft tritt und für Urlaubsjahre gilt, die ab diesem Datum beginnen.
Der neue Absatz legt fest, dass für den Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2024 und dem Beginn des nächsten Urlaubsjahres ein aliquoter Teil der Entlastungswoche gewährt wird.
Falls das Urlaubsjahr vom Kalenderjahr abweicht, wird der Bezugszeitraum für die Entlastungswoche automatisch auf das Urlaubsjahr umgestellt.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.