Streichung der Haushaltsvoraussetzung im Familienlastenausgleichsgesetz
abgestimmt am
28.02.2024
Zusammenfassung
Der Nationalrat hat beschlossen, im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 die Formulierung „im gemeinsamen Haushalt lebenden“ aus § 38j Abs. 1 zu streichen, um die Regelung an das Arbeitsvertragsrechts‑Anpassungsgesetz anzupassen.
einfache MehrheitXXVII28.02.2024
Gesetz
Familienleistungsausgleich
Schwerpunkte
Der Antrag entfernt die Formulierung „im gemeinsamen Haushalt lebenden“ aus § 38j Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes, sodass ein gemeinsamer Haushalt nicht mehr Voraussetzung für das Familienhospizkarenz‑Härteausgleich ist.
Ziel ist die Angleichung an § 14b des Arbeitsvertragsrechts‑Anpassungsgesetzes, das keine gemeinsame Haushaltszugehörigkeit mehr verlangt, wenn ein Kind schwer erkrankt ist.
Der Änderungsbeschluss wurde am 20.02.2024 vom Ausschuss für Arbeit und Soziales mit Stimmenmehrheit beschlossen und dem Nationalrat zur Abstimmung vorgelegt.
Die Novelle hat keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen, da sie lediglich die Anwendungsbedingungen ändert, nicht aber Leistungen oder Beiträge.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.