Einrichtung einer nationalen Behörde für Cybersicherheitszertifizierung
abgestimmt am
13.06.2024
Zusammenfassung
Das Gesetz richtet eine nationale Behörde im Bundeskanzleramt ein, die für die Überwachung und Ausstellung von europäischen Cybersicherheitszertifikaten zuständig ist und dem Bundeskanzler weitreichende Befugnisse sowie Strafbefugnisse bei Nichtbefolgung gibt.
einfache MehrheitXXVII13.06.2024
Gesetz
Informatik
öffentliche Sicherheit
Information und Informationsverarbeitung
Schwerpunkte
Der Bundeskanzler wird als nationale Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung eingesetzt und übernimmt die Aufsicht über das gesamte Zertifizierungsverfahren.
Der Bundeskanzler erhält weitreichende Befugnisse: Auskunftsrecht, Untersuchungsrecht, Anordnungsrecht, Besichtigungs‑ und Prüfungsrecht sowie das Recht, Zertifikate zu widerrufen oder für ungültig zu erklären.
Der Bundeskanzler ist als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, die für die Zertifizierungsaufgaben nötig sind; Aufbewahrungspflichten gelten bis zu sieben Jahre.
Bei Nichtbefolgung von Auskunfts‑, Untersuchungs‑ oder Besichtigungsanforderungen können Geldstrafen bis zu 50 000 Euro (bei Wiederholung bis zu 100 000 Euro) verhängt werden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.