Qualifizierte‑Einrichtungen‑Gesetz (QEG) – Umsetzung der EU‑Verbandsklagerichtlinie
abgestimmt am
05.07.2024
Zusammenfassung
Das Gesetz führt Qualifizierte Einrichtungen ein, die im Namen von Verbrauchern kollektive Klagen gegen Unternehmen erheben können, und regelt deren Anerkennung, Aufsicht, Befugnisse, Drittfinanzierung sowie Informations‑ und Berichtspflichten.
einfache MehrheitXXVII05.07.2024
Gesetz
Notar
Handel
Industrie
Steuerwesen
Rechtsanwalt
Gerichtswesen
Bürgerliches Recht
Unternehmen und Wettbewerb
Schwerpunkte
Einrichtung von Qualifizierten Einrichtungen, die Verbandsklagen erheben dürfen, wenn sie bestimmte Unabhängigkeits‑ und Transparenzkriterien erfüllen.
Der Bundeskartellanwalt überwacht die Einrichtungen, prüft alle fünf Jahre (oder bei Bedenken) die Einhaltung der Kriterien und kann die Anerkennung entziehen.
Qualifizierte Einrichtungen dürfen Unterlassungs‑ und Abhilfeansprüche für mindestens 50 betroffene Verbraucher geltend machen und können Zwischenfeststellungsanträge stellen.
Drittfinanzierung von Verbandsklagen ist erlaubt, solange Interessenkonflikte vermieden und die Finanzierung transparent offengelegt wird.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.