Kinderbetreuungs‑ und Bildungskarenz‑Erweiterung wegen Corona
abgestimmt am
08.07.2020
Zusammenfassung
Das Gesetz erweitert den Anspruch auf Kinderbetreuung um bis zu drei Wochen und verlängert die Bildungskarenz wegen Corona‑Einschränkungen; beide Regelungen gelten befristet bis 2020 bzw. 2024.
einfache MehrheitXXVII08.07.2020
Gesetz
Gesundheit
Arbeitsrecht
Erwachsenenbildung
Schwerpunkte
Ein neuer Absatz 1a erweitert den Anspruch auf Kinderbetreuung um bis zu drei Wochen für Kinder bis zum 14. Lebensjahr; der Arbeitgeber muss die Vergütung bis zum 31. Oktober 2020 zahlen.
Der Absatz 3 verlängert die Rahmenfrist und Höchstdauer von Bildungskarenz bzw. Bildungsteilzeit um den Zeitraum, der durch die Corona‑Krise verloren ging; gilt rückwirkend ab dem 16. März 2020 und endet am 31. Dezember 2024.
Die Inkrafttretungsbestimmungen legen fest, dass § 18b‑Abs. 1a am Tag nach Kundmachung wirksam wird, während § 18b‑Abs. 3 rückwirkend ab dem 16. März 2020 gilt und bis zum 31. Dezember 2024 ausläuft.
Die neuen Regelungen gelten auch für Arbeitnehmer, die nach den Landarbeitsordnungen der Bundesländer und dem Land‑ und Forstarbeitsgesetz in Vorarlberg beschäftigt sind.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.