Das Gesetz erweitert das Familienlastenausgleichs‑ und Kommunalsteuergesetz um Steuer‑ und Kommunalsteuerbefreiungen für COVID‑19‑Zulagen und legt im Epidemiegesetz neue Regeln zur Erfassung von Kontaktdaten sowie zur Mitwirkung des Sicherheitsdienstes fest, befristet bis 30. Juni 2021.
einfache MehrheitXXVII09.07.2020
Gesetz
Gesundheit
Informatik
Steuerwesen
Gesetzgebungsverfahren
Familienleistungsausgleich
Information und Informationsverarbeitung
Schwerpunkte
Das Familienlastenausgleichsgesetz wird um die lit. g erweitert, die COVID‑19‑Zulagen und Bonuszahlungen als steuerfrei definiert.
Im Kommunalsteuergesetz wird ein neuer Absatz eingefügt, der dieselben Zulagen und Bonuszahlungen von der Kommunalsteuer befreit.
Im Epidemiegesetz wird in § 4 Abs. 4 Z 4 die Erfassung von Namen, Telefonnummern, E‑Mail‑Adressen und Wohnsitz von Kontaktpersonen ausdrücklich erlaubt.
Ein Zusatz in § 27a legt fest, dass bei bundesweiten Maßnahmen der Bundesminister für Gesundheit die Bestellung geeigneter Personen übernehmen kann.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.