Erweiterung der Sonderbetreuungszeit bei Schul‑ und Kita‑Schließungen
abgestimmt am
23.09.2020
Zusammenfassung
Das Gesetz erweitert die Sonderbetreuungszeit um bis zu drei Wochen für Eltern, Menschen mit Behinderung und pflegebedürftige Angehörige, wenn Schulen oder Betreuungseinrichtungen wegen behördlicher Maßnahmen geschlossen sind. Arbeitgeber erhalten vom Bund die Erstattung von 50 % des Lohns, begrenzt durch die Höchstbeitragsgrundlage.
einfache MehrheitXXVII23.09.2020
Gesetz
Gesundheit
Arbeitsrecht
Care-Ökonomie
Krankenpflege
Betreuung von Pflegebedürftigen
Schwerpunkte
Arbeitgeber können bis zu drei Wochen Sonderbetreuungszeit gewähren, wenn Schulen oder Kinderbetreuungseinrichtungen wegen behördlicher Maßnahmen geschlossen sind.
Die Sonderbetreuungszeit gilt für Kinder bis zum 14. Lebensjahr, für Menschen mit Behinderung sowie für pflegebedürftige Angehörige.
Der Arbeitgeber erhält vom Bund die Erstattung von 50 % des während der Sonderbetreuungszeit gezahlten Entgelts, begrenzt durch die monatliche Höchstbeitragsgrundlage.
Die Regelung tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft und gilt bis zum 28. Februar 2021; die Vergütungsansprüche können bis zum 30. Juni 2022 eingereicht werden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.