Anpassung des VBKG an die EU‑Verbraucher‑Kooperationsverordnung
abgestimmt am
20.11.2020
Zusammenfassung
Der Entwurf passt das Verbraucherbehörden‑Kooperationsgesetz an die neue EU‑Verbraucher‑Kooperationsverordnung an und erweitert die Befugnisse der Behörden, insbesondere im digitalen Bereich.
einfache MehrheitXXVII20.11.2020
Gesetz
Handel
Industrie
Telekommunikation
Gesetzgebungsverfahren
Verwaltungsorganisation
Unternehmen und Wettbewerb
Schwerpunkte
Die zuständige Behörde kann von Unternehmen, Dritten und anderen Behörden sämtliche Unterlagen, Daten und Informationen anfordern, die für die Aufklärung eines Verstoßes nach der VBKVO relevant sind.
Bei Verstößen kann die Behörde beim Zivilgericht Unterlassungs‑, Löschungs‑ und Warnhinweisanträge gegen das betreffende Unternehmen stellen.
Für besonders schwerwiegende Verstöße kann die Behörde die Telekom‑Control‑Kommission einschalten, die dann Maßnahmen wie das Sperren von Online‑Schnittstellen anordnen darf.
Die Telekom‑Control‑Kommission kann vorläufige Maßnahmen (z. B. Sperrung von Websites) anordnen, die sofort wirksam werden und innerhalb eines festgelegten Zeitraums gelten.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.