COVID‑19‑Lagergesetz – Einrichtung eines Notvorrats für Schutzmaterialien
abgestimmt am
17.11.2020
Zusammenfassung
Das COVID‑19‑Lagergesetz schafft einen staatlichen Notvorrat an Schutzausrüstung und medizinischen Materialien, finanziert aus dem Krisenfonds, und erlaubt deren unentgeltliche Verteilung an Länder und Bundesstellen bei Engpässen.
einfache MehrheitXXVII17.11.2020
Gesetz
Gesundheit
Zivilschutz
Verteidigung
öffentliches Eigentum
Schwerpunkte
Der Staat richtet einen Notvorrat an Schutzausrüstung und medizinischen Materialien ein, der von der Bundesministerin für Landesverteidigung verwaltet wird.
Die Kosten für Beschaffung, Lagerung und Verteilung in den Jahren 2020 und 2021 werden aus dem COVID‑19‑Krisenbewältigungsfonds finanziert.
Die Ministerin für Landesverteidigung kann im Einvernehmen mit dem Gesundheits‑ und Sozialministerium die gelagerten Materialien unentgeltlich an Länder, Bundesministerien und andere öffentliche Einrichtungen verteilen, wenn Engpässe vorliegen; ein monatlicher Bericht über die Verteilung wird an das Finanzministerium gesendet.
Die Umsetzung des Gesetzes liegt bei der Bundesministerin für Landesverteidigung in Zusammenarbeit mit dem Gesundheits‑ und Sozialministerium; das Gesetz gilt bis zum 31. Dezember 2021.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.