2. COVID‑19‑Hochschulgesetz – vorübergehende Testpflicht für Präsenzveranstaltungen
abgestimmt am
24.03.2021
Zusammenfassung
Das 2. COVID‑19‑Hochschulgesetz erlaubt Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen im Sommersemester 2021, für Präsenz‑Lehrveranstaltungen, Prüfungen und Auswahlverfahren einen aktuellen negativen COVID‑19‑Testnachweis zu verlangen oder eigene Testungen durchzuführen. Das Gesetz gilt nur bis zum 30. September 2021.
einfache MehrheitXXVII24.03.2021
Gesetz
Gesundheit
Hochschulausbildung
Schwerpunkte
Das Rektorat einer Universität kann im Sommersemester 2021 Maßnahmen festlegen, um die Verbreitung von COVID‑19 zu verhindern, etwa den Nachweis eines aktuellen negativen Tests für die Teilnahme an Präsenz‑Lehrveranstaltungen, Prüfungen und Auswahlverfahren verlangen.
Das Rektorat einer Pädagogischen Hochschule kann analog Maßnahmen ergreifen, also den Nachweis eines negativen Tests für Präsenz‑Lehrveranstaltungen, Prüfungen und Aufnahmeverfahren verlangen.
Die Kollegiumsleitung einer Fachhochschule kann gemeinsam mit dem Erhalter und nach Anhörung der Studierendenvertretung ähnliche Testnachweis‑Regelungen für Präsenz‑Lehrveranstaltungen, Prüfungen und Aufnahmeverfahren festlegen.
Das Gesetz tritt mit Kundmachung in Kraft und gilt ausschließlich für das Sommersemester 2021; es verliert am 30. September 2021 seine Gültigkeit.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.